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   BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02   

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BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02 (https://dejure.org/2002,10972)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2002 - 9 B 32.02 (https://dejure.org/2002,10972)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2002 - 9 B 32.02 (https://dejure.org/2002,10972)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Beschreibung der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm in der Umgebung eines Verkehrsflughafens - Vermeidung nachteiliger Wirkungen von Fluglärmbelastung - Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    Denn die von der Beschwerde bezeichneten Ermittlungen mussten sich dem Oberverwaltungsgericht nicht aufdrängen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15).

    Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte der Möglichkeit einer Bewegungskontingentierung nachgehen müssen, fehlt es bereits an der Erfüllung der Anforderungen der Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil die Beschwerde nicht darlegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O., S. 14).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    Im Übrigen ist die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen -, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    Im Übrigen ist die Frage, ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen -, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    Etwaige Fehler in diesem Zusammenhang wären jedoch revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und könnten einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    Der Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.) ist - auch hinsichtlich der bereits erwähnten Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf das Gutachten W. - nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht.
  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98

    Recht des Verkehrswesens, Recht der Anlegung von Flughäfen

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 72.90
    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 m.w.N.) der vom Oberverwaltungsgericht eingenommene materiellrechtliche Standpunkt zugrunde zu legen.
  • BVerwG, 29.06.1992 - 3 B 102.91

    Anforderungen an die Revision eröffnende Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 32.02
    Eine Rechtsfrage muss aber selbst - so wie sie entschieden worden ist - von grundsätzlicher Bedeutung sein und nicht erst die Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 17.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf ihre Zulassungsgründe;

    Die Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärmbeeinträchtigungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2002 BVerwG 9 B 32.02 BA S. 3 und vom 29. Dezember 1998 BVerwG 11 B 21.98 Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 ).
  • BVerwG, 14.05.2008 - 4 B 46.07

    Gebotenheit einer Gesamtlärmbetrachtung bei drohenden Lärmbelästigungen und

    Ob eine äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist ebenso wie die Frage, ab welcher Anzahl von Lärmereignissen von einer wie es das Oberverwaltungsgericht formuliert (UA S. 84) kritischen Häufung auszugehen ist, die zu unzumutbaren Kommunikationsstörungen führt, eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen , nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. auch Urteile vom 21. September 2006 BVerwG 4 C 4.05 BVerwGE 126, 340 Rn. 34, vom 30. Mai 1984 BVerwG 4 C 58.81 BVerwGE 69, 256 , vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 BVerwGE 87, 332 ; Beschlüsse vom 16. Juli 2007 BVerwG 4 B 71.06 , vom 18. August 2005 BVerwG 4 B 19.05 , vom 2. Februar 2005 BVerwG 4 B 87.04 , vom 11. September 2002 BVerwG 9 B 32.02 und vom 29. April 2002 BVerwG 9 B 10.02 ).
  • BVerwG, 28.04.2008 - 4 B 48.07

    Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Übermittlung

    Im Übrigen ist die Frage, ob eine äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ebenso wie die Frage, ab welcher Anzahl von Lärmereignissen von einer wie es das Oberverwaltungsgericht formuliert (UA S. 84) kritischen Häufung auszugehen ist, die zu unzumutbaren Kommunikationsstörungen führt, eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen , nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. auch Urteile vom 21. September 2006 BVerwG 4 C 4.05 BVerwGE 126, 340 Rn. 34; vom 30. Mai 1984 BVerwG 4 C 58.81 BVerwGE 69, 256 ; vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 BVerwGE 87, 332 ; Beschlüsse vom 16. Juli 2007 BVerwG 4 B 71.06 ; vom 18. August 2005 BVerwG 4 B 19.05 ; vom 2. Februar 2005 BVerwG 4 B 87.04 ; vom 11. September 2002 BVerwG 9 B 32.02 und vom 29. April 2002 BVerwG 9 B 10.02 ).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 19.05

    Möglichkeit der Beseitigung eines Mangels durch die Behörde im

    Ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen , nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2005 BVerwG 4 B 87.04 , vom 11. September 2002 BVerwG 9 B 32.02 und vom 29. April 2002 BVerwG 9 B 10.02 juris; Urteile vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 BVerwGE 87, 332 und vom 7. Juli 1978 BVerwG 4 C 79.76 Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 18.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der

    Ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen , nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2005 BVerwG 4 B 87.04 , vom 11. September 2002 BVerwG 9 B 32.02 und vom 29. April 2002 BVerwG 9 B 10.02 juris; Urteile vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 BVerwGE 87, 332 und vom 7. Juli 1978 BVerwG 4 C 79.76 Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 B 20.05

    Voraussetzungen der besonderen Bedeutung der Rechtssache; Zulässigkeit einer

    Ob eine zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bzw. erheblichen Belästigungen äußerstenfalls zumutbare Geräuscheinwirkung in einem bestimmten Geräuschpegel zutreffend ausgedrückt ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine außerrechtliche Fachfrage, die in der Tatsacheninstanz im Wege der Sachverhaltsermittlung - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen -, nicht aber in der Revisionsinstanz zu klären ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2005 BVerwG 4 B 87.04 , vom 11. September 2002 BVerwG 9 B 32.02 und vom 29. April 2002 BVerwG 9 B 10.02 juris; Urteile vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 BVerwGE 87, 332 und vom 7. Juli 1978 BVerwG 4 C 79.76 Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 2 S. 24).
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